2.1Der Gegenstand des Vertrags richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien, im Regelfall nach dem Angebot. Geschuldet sind nur Leistungen, die dort ausdrücklich genannt sind.
2.2Was geschuldet ist. Bei Websites schuldet der Kommunikationsdesigner die lauffähige Website auf der vereinbarten Adresse, die Zugänge zu den dafür eingerichteten Systemen und, sofern vereinbart, die Gestaltungsrichtlinien als Dokument.
2.3Was nicht geschuldet ist. Nicht geschuldet sind Quelldateien der Gestaltung, Zwischenstände, verworfene Entwürfe und Arbeitsmaterial wie Moodboards. Ihre Herausgabe kann gesondert vereinbart und vergütet werden.
2.4Browser und Geräte. Der Leistungsumfang umfasst die Darstellung in der jeweils aktuellen und der vorangegangenen Hauptversion der gängigen Browser, jeweils für Rechner und Mobilgeräte. Ältere Versionen sind gesondert zu vereinbaren.
2.5Auffindbarkeit. Leistungen zur Auffindbarkeit in Suchmaschinen sind Dienstleistungen. Geschuldet ist die vereinbarte Arbeit, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Positionen, Sichtbarkeit und Besucherzahlen hängen von Faktoren ab, die der Kommunikationsdesigner nicht beeinflusst. Ein Erfolg wird nicht zugesagt.
2.6Barrierefreiheit. Ob der Auftraggeber den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes unterliegt, stellen die Parteien vor Vertragsschluss fest. Das Ergebnis wird im Angebot festgehalten. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Kommunikationsdesigner keine Konformität mit den dort genannten Anforderungen.