Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand:

§ 1 Geltung

1.1

Für alle Verträge über Leistungen des Kommunikationsdesigners gelten ausschließlich diese Bedingungen. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber eigene Geschäftsbedingungen verwendet, die diesen widersprechen oder von ihnen abweichen.

1.2

Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind nicht Adressat dieser Bedingungen.

1.3

Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Kommunikationsdesigner ihnen in Textform nach § 126b BGB zustimmt.

§ 2 Vertrags­gegenstand

2.1

Der Gegenstand des Vertrags richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien, im Regelfall nach dem Angebot. Geschuldet sind nur Leistungen, die dort ausdrücklich genannt sind.

2.2

Was geschuldet ist. Bei Websites schuldet der Kommunikationsdesigner die lauffähige Website auf der vereinbarten Adresse, die Zugänge zu den dafür eingerichteten Systemen und, sofern vereinbart, die Gestaltungsrichtlinien als Dokument.

2.3

Was nicht geschuldet ist. Nicht geschuldet sind Quelldateien der Gestaltung, Zwischenstände, verworfene Entwürfe und Arbeitsmaterial wie Moodboards. Ihre Herausgabe kann gesondert vereinbart und vergütet werden.

2.4

Browser und Geräte. Der Leistungsumfang umfasst die Darstellung in der jeweils aktuellen und der vorangegangenen Hauptversion der gängigen Browser, jeweils für Rechner und Mobilgeräte. Ältere Versionen sind gesondert zu vereinbaren.

2.5

Auffindbarkeit. Leistungen zur Auffindbarkeit in Suchmaschinen sind Dienstleistungen. Geschuldet ist die vereinbarte Arbeit, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Positionen, Sichtbarkeit und Besucherzahlen hängen von Faktoren ab, die der Kommunikationsdesigner nicht beeinflusst. Ein Erfolg wird nicht zugesagt.

2.6

Barrierefreiheit. Ob der Auftraggeber den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes unterliegt, stellen die Parteien vor Vertragsschluss fest. Das Ergebnis wird im Angebot festgehalten. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Kommunikationsdesigner keine Konformität mit den dort genannten Anforderungen.

§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers, Projektstillstand

3.1

Der Auftraggeber stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Materialien, Zugänge und Freigaben zu den im Angebot genannten Terminen bereit.

3.2

Verzögert sich die Bereitstellung, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Der Kommunikationsdesigner ist nicht verpflichtet, Verzögerungen des Auftraggebers durch eine Verkürzung eigener Bearbeitungszeiten auszugleichen.

3.3

Kommt der Auftraggeber trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung länger als 4 Wochen seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Kommunikationsdesigner berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen als Teilleistung abzurechnen und das Projekt ruhend zu stellen.

3.4

Die Wiederaufnahme eines ruhend gestellten Projekts erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Kapazität. Für den entstehenden Mehraufwand kann der Kommunikationsdesigner eine im Angebot bezifferte Wiederaufnahmepauschale berechnen.

§ 4 Vergütung

4.1

Alle genannten Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2

Sämtliche Leistungen des Kommunikationsdesigners sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Leistungserbringung Sonder- oder Mehrleistungen, sind diese zusätzlich zu vergüten.

4.3

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

4.4

Vorschläge und Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

§ 5 Zahlungsplan und Fälligkeit

5.1

Die vereinbarte Gesamtvergütung wird in einer Anzahlung, monatlichen Abschlägen und einem Restbetrag abgerechnet. Die Höhe der Anzahlung und des monatlichen Mindestabschlags werden vor Projektbeginn im Angebot festgelegt.

5.2

Die Anzahlung ist mit Auftragserteilung fällig.

5.3

Die monatlichen Abschläge sind ab dem auf die Auftragserteilung folgenden Monat fällig, unabhängig vom jeweiligen Projektfortschritt. Das gilt insbesondere, wenn sich das Projekt aus Gründen verzögert, die der Kommunikationsdesigner nicht zu vertreten hat.

5.4

Anzahlung und monatliche Abschläge werden zusammen bis zu höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung erhoben.

5.5

Der zum Zeitpunkt der Abnahme noch offene Restbetrag wird mit der Abnahme fällig.

5.6

Enthält das Angebot keinen abweichenden Zahlungsplan, sind 50 Prozent der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und der Rest bei Abnahme fällig.

5.7

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.

5.8

Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 6 Abnahme

6.1

Ist das Werk fertiggestellt, fordert der Kommunikationsdesigner den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf und setzt ihm dafür eine Frist von 10 Werktagen.

6.2

Nimmt der Auftraggeber das Werk innerhalb dieser Frist nicht ab und benennt er auch keinen Mangel, gilt das Werk als abgenommen, § 640 Abs. 2 BGB.

6.3

Die Abnahme darf nicht aus gestalterischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

6.4

Werden Leistungen in Teilen abgenommen, ist die entsprechende Teilvergütung mit der Teilabnahme fällig.

§ 7 Freigaben und Änderungen

7.1

Freigaben des Auftraggebers erfolgen in Textform und sind verbindlich. Auf einer Freigabe bauen die folgenden Arbeitsschritte auf.

7.2

Änderungen an bereits Freigegebenem sind Sonderleistungen und werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Der Kommunikationsdesigner weist vorher darauf hin, was die Änderung kostet und wie sie sich auf den Termin auswirkt.

7.3

Für Entwürfe, die der Auftraggeber freigegeben hat, entfällt die Haftung des Kommunikationsdesigners für erkennbare Mängel.

§ 8 Nutzungsrechte

8.1

Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Ist nichts anderes vereinbart, wird im Zweifel nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.

8.2

Die Entwürfe dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht verwendet werden. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist gesondert zu vergüten.

8.3

Jede Übertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen Zustimmung des Kommunikationsdesigners in Textform.

8.4

Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

8.5

Geschützte Entwürfe dürfen ohne Einwilligung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.

§ 9 Eigentum an Entwürfen und Daten

9.1

An Entwürfen und Reinzeichnungen werden Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde.

9.2

Überlassene Originale des Auftraggebers sind nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben.

9.3

Arbeitsdateien, die bei der Erfüllung des Vertrags entstehen, verbleiben beim Kommunikationsdesigner. Was dem Auftraggeber übergeben wird, ergibt sich aus § 2.

§ 10 Namensnennung und Verlinkung

10.1

Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, im Fußbereich der von ihm gestalteten oder umgesetzten Website namentlich genannt zu werden. Die Nennung erfolgt mit einem Verweis auf seine Website und besteht für die Dauer der Veröffentlichung fort.

10.2

Unabhängig davon ist der Kommunikationsdesigner im Impressum der Website als Gestalter und technischer Umsetzer zu nennen, ebenfalls mit einem Verweis auf seine Website. Diese Nennung ist nicht ablösbar.

10.3

Wortlaut, Platzierung und technische Ausgestaltung der Nennung werden im Angebot festgelegt. Der Auftraggeber verändert sie nicht ohne Zustimmung des Kommunikationsdesigners.

10.4

Bei Druckerzeugnissen ist der Kommunikationsdesigner auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht branchenunüblich ist.

§ 11 Einsatz Dritter

11.1

Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, zur Erbringung seiner Leistungen Dritte einzusetzen. Er bleibt Vertragspartner des Auftraggebers.

11.2

Er verpflichtet eingesetzte Dritte vor deren Tätigkeit auf Vertraulichkeit und Weisungsbindung. Werden dabei personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, gilt zusätzlich die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

11.3

Davon zu unterscheiden sind Fremdleistungen, die der Kommunikationsdesigner nach vorheriger Abstimmung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bestellt, etwa bei Druckereien oder Fotografen. Der Auftraggeber erteilt hierfür Vollmacht und stellt den Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von den Vergütungsansprüchen frei.

§ 12 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

12.1

Sonderleistungen wie die Umarbeitung freigegebener Entwürfe, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

12.2

Auslagen für notwendige technische Nebenkosten sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

12.3

Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, trägt der Auftraggeber.

§ 13 Eigenwerbung und Belegexemplare

13.1

Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, die im Rahmen des Vertrags entstandenen Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden und auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Auftraggeber kein entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse in Textform mitgeteilt hat.

13.2

Von vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner bis zu 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich.

§ 14 Haftung

14.1

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Kommunikationsdesigner nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Begrenzung gilt auch für Erfüllungsgehilfen. Unberührt bleiben die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

14.2

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Ist er es nicht, stellt er den Kommunikationsdesigner von Ansprüchen Dritter frei.

14.3

Der Auftraggeber prüft die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe eigenständig, bevor er sie im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Kommunikationsdesigner haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit. Er weist auf rechtliche Bedenken hin, soweit sie ihm bekannt sind.

14.4

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, haftet der Kommunikationsdesigner nur bei eigenem Verschulden in der Auswahl.

§ 15 Mängelrüge und Gewährleistung

15.1

Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme in Textform anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

15.2

Die Rügefrist nach der vorstehenden Ziffer ist von einem etwaigen Kulanzfenster nach dem Launch zu unterscheiden, in dem Korrekturen ohne gesonderte Berechnung ausgeführt werden. Das Kulanzfenster begrenzt die gesetzlichen Mängelrechte nicht.

15.3

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme.

§ 16 Hinweis zur Künstlersozialabgabe

16.1

Der Kommunikationsdesigner ist über die Künstlersozialkasse versichert.

16.2

Unabhängig hiervon können Entgelte für künstlerische und gestalterische Leistungen der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen. Abgabepflichtig ist in diesem Fall der Auftraggeber. Die Abgabe ist von ihm unmittelbar an die Künstlersozialkasse zu entrichten.

16.3

Die Künstlersozialabgabe ist nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung. Sie wird vom Kommunikationsdesigner weder berechnet noch abgeführt.

16.4

Ob eine Abgabepflicht besteht und in welcher Höhe, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem jeweils geltenden Abgabesatz. Prüfung, Meldung und Abführung obliegen dem Auftraggeber.

§ 17 Vertragsauflösung

17.1

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig, behält der Kommunikationsdesigner den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich ersparte Aufwendungen sowie das anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt, § 648 BGB.

§ 18 Schluss­bestimmungen

18.1

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18.2

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz des Kommunikationsdesigners.

18.3

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform nach § 126b BGB. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

18.4

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten. Entsprechendes gilt für Lücken.